AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer, der Firma Parisi-Patten Verpackungen, und ihrer Auftraggeber. Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

2. Abweichende Bestimmungen, vor allem Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen schriftlich zugestimmt hat. Diese gelten dann nur im Einzelfall und nicht für vergangene oder zukünftige Geschäfte.

3. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers können die Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis nicht abgetreten werden.

Angebot und Mustererstellung

1. Angebote des Auftragnehmers sind in jeder Hinsicht unverbindlich und freibleibend. Erst durch seine schriftliche Auftragsbestätigung kommt ein Vertragsverhältnis zustande.

2. Die Größe der vom Auftragnehmer angebotenen Kartonagen wird branchenüblich in lichten Millimetern angegeben (Innenmaß) und in der Folge: Länge x Breite x Höhe. Alle angegebenen Raumgewichte und Abmessungen verstehen sich mit branchenüblicher Toleranz.

3. Muster sind von Hand gefertigt, für Handels- und marktübliche sowie unbedeutende Abweichungen (z.B. Material, Beschaffenheit, Abmessungen, Ausführung, Farbe, Stärke, Gewicht etc.) gegenüber maschinell gefertigten Lieferungen haftet der Auftragnehmer nicht.

Preise

1. Die Preise des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung gültige Preis, falls nicht schriftlich ein anderer Preis vereinbart wurde.

2. Festpreise, vor allem bei Abschlüssen und Abrufaufträgen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3. Bedingungen des Auftraggebers werden nur nach schriftlicher Bestätigung anerkannt. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Auftraggebers und vor Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung (wie etwa deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer am Tage der Rechnungsstellung hinzu.

Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen rein netto oder innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto vom Tage der Lieferung an gerechnet zu leisten. Rechnungen mit einem Betrag von weniger als 150,00 Euro sind sofort rein netto zahlbar. Willkürliche Skonto-Abzüge werden nicht anerkannt.

2. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.

3. Die Forderungen des Auftragnehmers gelten als erfüllt, wenn ihm die Gegenleistung zur uneingeschränkten Verfügung steht, bei bargeldloser Bezahlung also erst dann, wenn der Gegenwert endgültig seinem Konto gutgebracht ist.  

Lieferfrist

1. Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

2. Bei Vorliegen höherer Gewalt, Verkehrsstockungen und -behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Streik, Aufruhr, Aussperrung oder unverschuldeten Betriebsstörungen (auch bei Zulieferern) verzögert sich der unverbindliche oder der verbindliche Liefertermin um die Dauer der Störung. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich über den Eintritt der Störung. Der Vertrag bleibt unverändert bestehen.

3. Wird ein unverbindlicher oder ein verbindlicher Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt vom Vertrag muss schriftlich erklärt werden.

4. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung ist in allen Fällen ausgeschlossen.

5. Abschlussaufträge ohne feste Termine werden innerhalb von 3 Monaten geliefert und berechnet.

Gefahrübergang

Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung geht in allen Fällen, auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- und Lagerräume des Auftragnehmers verlässt; dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus oder der Versendung mit Speditionen und Paketdiensten. Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über, dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht. Bei Barverkauf ist Auftragstag gleich Liefer- und Inkassotag.

Abnahmeverweigerung

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme der Ware, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen. Hat der Auftraggeber die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Gewährleistung

1. Soweit sie den Auftraggeber nicht unzumutbar beeinträchtigen und die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren, bleiben dem Auftragnehmer technische und konstruktive handelsübliche Änderungen vorbehalten.

2. Für die vom Auftragnehmer gelieferten Erzeugnisse von Vorlieferanten leistet er, gemäß ihrer Bedingungen Gewähr.

3. Gewährleistungsansprüche aufgrund der vom Auftragnehmer gelieferten Eigenerzeugnisse sind nur möglich, wenn die Qualität, die Verarbeitung und / oder die Ausführung der Ware die branchen- und handelsüblichen Toleranzen unter- beziehungsweise überschreitet. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Warenerhalt, schriftlich geltend gemacht werden. Bei versteckten Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Untersuchung oder Entdeckung.

4. Für nachgewiesene Sorgfaltspflichtverletzungen und nicht unwesentliche Mängel kommt der Auftragnehmer nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung auf. Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach Entscheidung des Auftragnehmers eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen kann. Wandlung und Schadensersatzansprüche, insbesondere durch Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.

Toleranzen

Geringfügige Maßabweichungen sind nicht zu beanstanden, wenn die Maßgenauigkeit nicht schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurde. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für geringfügige Zählfehler oder Auslesemängel, sowie für Gewichtsschwund oder sonstige Veränderungen in der Beschaffenheit der Kaufsache ab dem Zeitpunkt der Verladung. Bei der Fertigung ist der Anfall einer geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil von bis zu 3 % der Gesamtmenge ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus wird die durch den Auftraggeber auszusortierende fehlerhafte Ware nach Wahl des Auftragnehmers nachgebessert, ersetzt oder vergütet. Alle diese Fälle berechtigen den Auftraggeber nicht, die Ab- und Annahme der Gesamtmenge zu verweigern. Zur Beurteilung der Branchenüblichen oder technisch nicht vermeidbaren Abweichungen werden die vom VERBAND DER WELLPAPPEN-INDUSTRIE E. V. herausgegebenen Prüfkataloge in ihrer jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt.

Sonderbedingungen

1. Bei Sonderanfertigungen behält sich der Auftragnehmer eine Mehr- oder Minderlieferung der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor. Die Mehr- oder Mindermenge kann bei unbedruckter Ware bis zu 20 % betragen, sowohl bezüglich der Gesamt-Abschlussmenge wie auch bezüglich jeder einzelnen Teillieferung.

2. Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart der Wellpappe und deren Verarbeitung eintreten, können nicht zum Anlass einer Beanstandung gemacht werden. Ebenso wenig können handelsübliche Gewichtsabweichungen von bis zu 5 %, sowie Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 20% bei einer Liefermenge unter 2000 Stück und bis zu 10 % bei einer Liefermenge über 2000 Stück beanstandet werden.

3. Berechnet wird stets die gelieferte Menge.

4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20 %, Farbabweichungen, technisch notwendige Änderungen des Druckstandes sowie sonstige fertigungstechnisch bedingte Abweichungen sind unvermeidlich und können nicht beanstandet werden. Alle Druck Vor- und Unterlagen, auch als Kundeneigentum, werden von uns nach drei Jahren ersatzlos vernichtet, wenn zwischenzeitlich kein dafür entsprechender Folgeauftrag erteilt wurde.

5. Der Auftraggeber haftet allein für den Druckinhalt und alle rechtlichen Folgen daraus.

Zahlungsverzug

1. Wird die Zahlungsfrist überschritten, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Kontokorrentzinssatzes der Hausbank des Gläubigers, sowie Mahngebühren zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.

3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist einer Rechnung werden alle, auch späteren, Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.

4. Im Falle der Zahlungseinstellung, der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses oder des Vergleichsverfahrens durch den Auftraggeber werden sämtliche Forderungen des Auftragnehmers sofort fällig und er ist berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Auftraggeber alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen (inklusive fakturierter Umsatzsteuer) aus der Geschäftsverbindung gezahlt hat. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Vorbehaltsware veräußert, gilt bereits mit Abschluss des Kaufvertrages als vereinbart, dass die aus der Veräußerung resultierende Kaufpreisforderung einschließlich der fakturierten Umsatzsteuer in voller Höhe auf den Auftragnehmer übergeht. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen nicht vom Auftragnehmer gelieferten Materialien oder nach Verarbeitung als neue Sache verkauft, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die Forderungen in Höhe des Wertes der Lieferung des Auftragnehmers einschließlich fakturierter Umsatzsteuer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der Wert der vorstehenden Sicherung den Wert der erlangten Sicherheit um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer zu entsprechender Rückabtretung verpflichtet.

3. Wird die gelieferte Ware weiter veräußert verpflichtet sich der Auftraggeber dazu, die Vorbehaltsware im üblichen Rahmen zu versichern.

4. Enthalten die Einkaufsbedingungen des Drittschuldners die Abtretung der Kaufpreisforderung oder macht der Drittschuldner die Abtretung der Kaufpreisforderung von seiner Zustimmung abhängig, so ist uns die Zustimmung des Drittschuldners schriftlich vor Lieferung vorzulegen. Für den Fall, dass die Zustimmung verweigert wird, werden wir zugleich mit der Auftragserteilung unwiderruflich ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der fakturierten Umsatzsteuer entstehende Forderung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen. Der Auftraggeber erteilt damit zugleich dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zu unseren Gunsten. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber jederzeit verpflichtet, dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen und uns alle zur Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Wir sind jederzeit berechtigt, über die Abtretung der Forderung die Ausstellung einer besonderen Urkunde zu verlangen. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegen uns ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, abgetretene Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Der Erlös ist, auch bei ratenweiser Einziehung, unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, dem Drittschuldner unter Vorlegung der vom Auftraggeber darüber erstellten Urkunde die Abtretung anzuzeigen und die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.

5. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Auftraggeber untersagt und er hat dem Auftragnehmer von sämtlichen Zugriffen Dritter schriftlich Mitteilung zu machen.

Erfüllungsort / Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Als Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie für alle Rechtsstreitigkeiten, vor allem für Ansprüche durch gerichtliche Mahnverfahren, gilt Köln als vereinbart.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bunderepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.

3. ämtliche Änderungen, Abweichungen, Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und unserer schriftlichen Zustimmung.

Nichtigkeit einzelner Klauseln

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder durch vertragliche Vereinbarungen schriftlich abgeändert, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

01.10.2020 Parisi-Patten Verpackungen

PDF-icon   AGB.

Kontakt


​Parisi-Patten Verpackungen

Zum Frenser Feld 1 (Halle 11.8)

50127 Bergheim

Deutschland

E-Mail: info@papapack.com

Tel.: 02271 8378484

Fax: 02271 8378485